4.2. 4.2.1. Der Beklagte hat den anwaltlich vertretenen Klägern eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO). Praxisgemäss wird vom Obergericht Aargau keine Kostennote eingeholt. Mangels Einreichung einer solchen durch die Kläger ist die Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen festzusetzen. - 11 - Im Rechtsmittelverfahren beträgt die Entschädigung je nach Aufwand 50 bis 100 % des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berechneten Betrags (§ 8 AnwT).