Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), welche auf Fr. 600.00 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 VKD, § 7 Abs. 1 und 3 VKD), und seine Parteikosten selber zu tragen.