Vorliegend hat keine der Parteien vollständig obsiegt, weshalb sich gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt. Dabei werden die ursprünglichen Rechtsbegehren der Parteien am Inhalt des Vergleichs gemessen (vgl. E. 3.1.1 hiervor). Der Beklagte kam dem Rechtsbegehren der Kläger auf Zahlung von Fr. 1'231.20 im Rahmen der Ziff. 4 des Vergleichs durch eine Zahlung von Fr. 1'000.00 zu 81 % nach (act. 170). Demzufolge ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden, die Prozesskosten den Klägern zu 1/5 und dem Beklagten zu 4/5 aufzuerlegen. In der Höhe sind die Prozesskosten unbestritten geblieben und nicht zu beanstanden.