Die im Vorentwurf der ZPO vorgesehene Halbierung der Gerichtskosten und Wettschlagung der Parteikosten (Art. 100 VE ZPO) fand keinen Eingang in die ZPO. Diese Aufteilung ist aufgrund des Verweises auf die Art. 106 bis 108 ZPO nicht zulässig (vgl. E. 3.1.1 hiervor).