Vorinstanz Ermessen betreffend die Frage zu, ob sie von den Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will (vgl. E. 3.1.1 hiervor). Das Obergericht greift nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der Vorinstanz ein (vgl. E. 3.1.2 hiervor). Dass eine Ermessenüberschreitung, -unterschreitung oder ein Ermessensmissbrauch vorliegen würde, macht der Beklagte nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Das vorstehend dargelegte Verhalten des Beklagten lässt nicht auf besondere Umstände schliessen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen liessen (vgl. E. 3.2.1 hiervor).