Dem vorstehend Dargelegten lässt sich entnehmen, dass es nicht zu einer Volleinigung inkl. Schwarzföhre kam, weshalb die Kläger die Kostenregelung gemäss Ziff. 5 des Vergleichs widerriefen. 3.2.2. Der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich enthält somit unbestrittenermassen keine Regelung der Kosten (vgl. Art. 109 Abs. 2 lit. a ZPO). Die Vorinstanz hat sich dazu entschieden, die Prozesskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (act. 211). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Zunächst kam der - 10 -