In Ziff. 4 des Vergleichs verpflichtete sich der Beklagte, den Klägern bis 30. November 2021 Fr. 1'000.00 an die Rechnung von D. vom 19. Juni 2017 zu bezahlen, wohingegen die Kläger sich verpflichten, nach Zahlungseingang die gegen den Beklagten eingeleitete Betreibung zurückzuziehen (act. 170). Der Beklagte entrichtete den Betrag von Fr. 1'000.00 nicht innert Frist bis 30. November 2021, sondern erst am 7. Dezember 2021 (Beilage 3 zur Beschwerdeantwort). Die Kläger widerriefen die Ziff. 5 des Vergleichs am 6. Dezember 2021 (act. 171).