Demzufolge erweisen sich seine diesbezüglichen Ausführungen als unbehelflich, insbesondere, da dem vertretenen Beklagten die Wirkung des Vergleichs gemäss Art. 241 Abs. 2 ZPO bekannt sein sollte. Die Zugeständnisse im anderen Verfahren sind ohnehin nicht relevant, da das vorliegende Verfahren nur den Forderungsprozess betrifft.