Diese Regelung unterstand einem Widerrufsvorbehalt bis zum 20. Dezember 2021. Der anwaltlich vertretene Beklagte erklärte sich mit der Vergleichsvereinbarung inkl. Widerrufsmöglichkeit einverstanden (act. 170). An dieser Stelle sei er darauf hingewiesen, dass es dem Vergleich inhärent ist, Zugeständnisse zu machen, auch wenn eine Forderung bestritten wird. Demzufolge erweisen sich seine diesbezüglichen Ausführungen als unbehelflich, insbesondere, da dem vertretenen Beklagten die Wirkung des Vergleichs gemäss Art. 241 Abs. 2 ZPO bekannt sein sollte.