203, Beilage 1 zum Schlussvortrag des Beklagten vom 14. Januar 2022). Die Kappung wurde durch den Beklagten kurz vor deren Beginn verhindert, indem er den Baumpfleger mittels Luftgewehr bedrohte (act. 154). Beide Verfahren wurden am 18. November 2021 vor der Vorinstanz gemeinsam verhandelt (act. 142 ff.) und – mit Ausnahme des Streitpunktes im Unterabstand stehende Schwarzföhre – durch Vergleich beendet (act. 169 f.). In Ziff. 5 eben dieses Vergleiches hielten die Parteien für den Fall einer Volleinigung inkl. Schwarzföhre die hälftige Tragung der Gerichtskosten und die Wettschlagung der Parteikosten fest. Diese Regelung unterstand einem Widerrufsvorbehalt bis zum 20. Dezember