mit der Kappung der überragenden Äste der sich auf dem Grundstück des Beklagten befindlichen Schwarzföhre beauftragt wurde. Die Kläger stützen sich dabei auf das Kapprecht gemäss Art. 687 Abs. 1 ZGB (act. 3 ff., Beschwerde, S. 3). Die Schwarzföhre steht zwar auf dem Grundstück des Beklagten, jedoch nur einen Meter von der Grundstücksgrenze entfernt, so dass ca. ein Viertel der Baumkrone auf das Grundstück der Kläger ragt. Aufgrund einer Pilzerkrankung verliert sie besonders viele Nadeln und Harztropfen (act. 203, Beilage 1 zum Schlussvortrag des Beklagten vom 14. Januar 2022).