3.2. 3.2.1. Die Parteien befinden sich in einer Nachbarschaftsstreitigkeit. Dabei waren vor der Vorinstanz zwei Verfahren hängig, eines betreffend Forderung (VZ.2018.57) und eines betreffend Nachbarrecht im Zusammenhang mit dem Rückschnitt von Pflanzen, insbesondere einer im Unterabstand stehenden Schwarzföhre (VZ.2018.58). Im Forderungsverfahren beantragten die Kläger am 14. November 2018 die Bezahlung der Rechnung des Baumpflegers D. vom 19. Juni 2017, welcher am 30. Mai 2017 von den Klägern -9-