Am häufigsten dürfte wohl eine Verteilung nach Art. 106 Abs. 2 ZPO sein, der bei nicht vollständigem Obsiegen einer Partei die Verteilung der Prozesskosten nach Ausgang des Verfahrens vorsieht (DAVID JENNY, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N 6 zu Art. 109 ZPO). Dabei ist der Prozesserfolg am Verhältnis zwischen den ursprünglichen Rechtsbegehren der Parteien und dem Inhalt des Vergleichs zu bemessen (VIKTOR RÜEGG/MICHAEL RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N 1 zu Art. 109 ZPO).