abstrakte Regel jedoch als zu unflexibel erachtet, was zu ungerechten Ergebnissen und letztlich zu weniger Vergleichsbereitschaft führen könnte (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBI 2006, S. 7298; THOMAS SUTTER-SOMM/BENEDIKT SEILER, in: Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, N 4 zu Art. 109 ZPO). Aufgrund des nun ins Gesetz aufgenommenen Verweises auf die Art. 106 - 108 ZPO ist eine generell hälftige Teilung der Gerichtskosten und eine Wettschlagung der Parteikosten nicht zulässig. Am häufigsten dürfte wohl eine Verteilung nach Art.