3. 3.1. 3.1.1. Die Kosten werden nach den Art. 106-108 ZPO verteilt, wenn ein Vergleich keine Regelung enthält (Art. 109 Abs. 2 lit. a ZPO). Nach Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Der Vorentwurf der ZPO sah für den Fall, dass ein gerichtlicher Vergleich keine Regelung betreffend die Prozesskosten vorsah, als Grundsatz die Halbierung der Gerichtskosten und die Wettschlagung der Parteikosten vor (Art. 100 VE ZPO). Dies wurde zwar als gängige Lösung anerkannt, als -8-