Vorliegend gehe es um das Verfahren betreffend Forderung und nicht um dasjenige betreffend Nachbarrecht, daher seien die erwähnten Zugeständnisse nicht massgebend. Die Parteientschädigung des Beschwerdeführers sei aufgrund einer bei Urteilsreife beizuziehenden Kostennote festzulegen.