4 des Vergleichs habe er sich verpflichtet, Fr. 1’000.00 an die Kläger zu bezahlen. Im Vergleich hätten die Parteien also zu 81 % dem Antrag der Kläger entsprochen. Eine ermessensweise Verteilung nach Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO komme nicht in Betracht, da der Vergleich der Rechtsbegehren mit der Vergleichsvereinbarung keine Probleme bereite, was hierfür Voraussetzung sei. Der Beklagte vermische zwei Verfahren. Vorliegend gehe es um das Verfahren betreffend Forderung und nicht um dasjenige betreffend Nachbarrecht, daher seien die erwähnten Zugeständnisse nicht massgebend.