Der Beklagte mache weder eine Ermessensüberschreitung noch einen Ermessensmissbrauch geltend. Er moniere lediglich, dass die Verteilung der Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO den konkreten Umständen im vorliegenden Verfahren nicht gerecht würde. Die Beschwerde sei bereits aus diesem Grund abzuweisen. Die Vorinstanz habe die Kosten zurecht i.S.v. Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Prozessausgang verteilt. Die Kläger hätten eine Forderung in Höhe von Fr. 1'231.20 eingeklagt. Der Beklagte habe die Abweisung der Klage beantragt. In Ziff. 4 des Vergleichs habe er sich verpflichtet, Fr. 1’000.00 an die Kläger zu bezahlen.