Die Kläger seien damit nicht einverstanden gewesen und hätten am Termin vom 26. November 2021 festgehalten. Weder der Baumpfleger noch der Beklagte seien am 26. November 2021 erschienen. Die Kläger hätten nicht gewusst, dass der Beklagte einen Besichtigungstermin auf den 3. Dezember 2021 vereinbart habe. In der Folge hätten die Kläger am 6. Dezember 2021 die Ziff. 5 des Vergleichs widerrufen. Der Beklagte habe sich bis zum 6. Dezember 2021 nicht an die Vereinbarung gehalten. Bei einer Kostenbeschwerde könne nur Willkür gerügt werden. Der Beklagte mache weder eine Ermessensüberschreitung noch einen Ermessensmissbrauch geltend.