2.3. Mit Beschwerdeantwort hielten die Kläger fest, der Beklagte habe gewusst, dass die Kostenregelung dem Widerrufsvorbehalt bis zum 20. Dezember 2021 unterstellt sei. Er habe sich anschliessend nicht um eine Volleinigung bemüht. Am 19. November 2021 hätten sich die Kläger an die L. AG zwecks Vereinbarung eines Besichtigungstermins gewandt. Der Beklagte habe am 22. November 2021 festgehalten, dass ihm der von der L. AG vorgeschlagene Termin vom 26. November 2021 nicht passe, weil er sich am 24. November 2021 impfen lassen müsse. Er werde selbst einen neuen Termin vereinbaren. Die Kläger seien damit nicht einverstanden gewesen und hätten am Termin vom 26. November 2021 festgehalten.