Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz pauschal auf Art. 106 Abs. 2 ZPO abstelle und die Verteilung der Kosten nach Ermessen gemäss Art. 107 ZPO unberücksichtigt lasse. Die Verteilung der Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens werde den konkreten Umständen nicht gerecht. Der Vorentwurf der ZPO habe für diesen Fall eine Halbierung der Gerichtskosten und Wettschlagung der Parteikosten vorgesehen. Aufgrund der Vergleichsvereinbarung sei auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO abzustellen und die Kosten seien nach Ermessen zu verteilen. Der abgeschlossene Vergleich umfasse zwei Verfahren und stelle die Gesamtlösung eines langdauernden Prozesses dar.