Der Augenschein habe am 3. Dezember 2021 stattgefunden. Der Bericht sei jedoch trotz hartnäckiger Nachfrage des Beklagten nicht innert Frist verfasst worden. Er sei dem Beklagten erst am 13. Januar 2022 erhältlich gemacht worden. Dieser habe versucht, mit den Klägern trotz Ablauf der Frist einen Vergleich zu finden. Der Beklagte habe diverse Bemühungen angestellt, um eine Volleinigung zu erreichen. Die Kläger hätten den Vergleich hinsichtlich Kostenregelung bereits am 6. Dezember 2021 widerrufen und seien nicht mehr an einer gemeinsamen Lösung interessiert gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz pauschal auf Art.