2.2. Der Beklagte brachte beschwerdeweise dagegen vor, die Ziff. 5 des Vergleichs betreffe die auf seinem Grundstück stehende Schwarzföhre. Diesbezüglich habe anlässlich der Hauptverhandlung keine Einigung erzielt werden können. Die Parteien hätten in Ziff. 3 des Vergleichs vereinbart, dass sie die L. AG, Q., mit einer Begutachtung beauftragten. Diese hätte prüfen sollen, wie der Baum erhalten werden könne, ohne dass die Äste über die Grenze auf das Grundstück der Kläger ragten. Für eine aussergerichtliche Einigung sei den Parteien eine Frist bis am 20. Dezember 2021 angesetzt worden. Der Augenschein habe am 3. Dezember 2021 stattgefunden.