Die Entscheidgebühr von Fr. 1'035.00 sei von den Klägern zu 1/5 mit Fr. 207.00 und vom Beklagten zu 4/5 mit Fr. 828.00 zu übernehmen. Zu den Gerichtskosten gehöre auch die Pauschale für das Schlichtungsverfahren von Fr. 300.00; hierfür erfolge die gleiche Kostenverteilung. Der Beklagte habe grundsätzlich 4/5 der gesamten Parteikosten zu tragen, so dass er 3/5 der klägerischen Kosten zu ersetzen habe ([2 x 4/5] – 1 = 3/5). Bei einer Entschädigung von Fr. 2'680.20 liege der zu ersetzende Anteil bei Fr. 1'608.00 zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 123.80, woraus sich ein Betrag von Fr. 1'731.80 ergebe.