Volleinigung (inkl. Schwarzföhre) habe erzielt werden können. Sodann hätten die Kläger die Zustimmung zu Ziff. 5 des Vergleichs innerhalb der Frist widerrufen. Folglich sei Art. 109 Abs. 2 lit. a ZPO anwendbar, der eine Kostenverteilung nach den Artikeln 106-108 ZPO vorsehe. Gehe man (sinngemäss) vom Ausgang des Verfahrens aus, so habe der Beklagte sich vergleichsweise zur Zahlung eines Betrages von Fr. 1'000.00 verpflichtet, demnach rund 80 % der eingeklagten Forderung von Fr. 1'231.20. Folglich habe er daher 4/5 der Prozesskosten zu tragen. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'035.00 sei von den Klägern zu 1/5 mit Fr. 207.00 und vom Beklagten zu 4/5 mit Fr. 828.00 zu übernehmen.