Das vom Beklagten im Rahmen der Beschwerde geltend gemachten Novum, wonach er sich um eine Volleinigung bemüht habe, weshalb die Kostenregelung unzutreffend sei, ist angesichts des absoluten Novenverbots im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Die Vorinstanz schrieb das Verfahren zufolge Vergleichs von der Kontrolle ab. Hinsichtlich Kosten legte sie dar, die Regelung gemäss Ziff. 5 des Vergleichs vom 18. November 2021 gelange nicht zu Anwendung, da keine -6-