" 1. Es seien Ziff. 2 und 3 des Urteils des Präsidiums des Zivilgerichts Rheinfelden vom 17. Februar 2022 (VZ.2018.57) aufzuheben und es seien stattdessen die Kosten des Schlichtungsverfahrens über CHF 300.00 und die Gerichtsgebühr über CHF 1’035.00 den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen 2. Unter o/e-Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner für das vorliegende Beschwerdeverfahren." 3.2. Die Kläger beantragten mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2022 Folgendes: " 1. Die Beschwerde vom 8. April 2022 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.