3. 3.1. Die Parteientschädigung der Kläger wird auf Fr. 2'886.55 (inkl. MwSt von Fr. 206.35) festgesetzt. 3.2. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern an deren Parteikosten eine Entschädigung von Fr. 1'731.80 (inkl. Mehrwertsteuer von Fr. 123.80) zu bezahlen." 3. 3.1. Der Beklagte erhob gegen diesen ihm am 14. März 2022 zugestellten Entscheid am 12. April 2022 bei der 4. Kammer des Zivilgerichts des Obergerichts Aargau Beschwerde mit nachfolgenden Rechtsbegehren: -5-