2. 2.1. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'035.00 wird den Klägern zu 1/5 mit Fr. 207.– und dem Beklagten zu 4/5 mit Fr. 828.– auferlegt. Die Entscheidgebühr wird mit dem Vorschuss der Kläger von Fr. 1‘035.00 verrechnet, so dass der Beklagte den Klägern Fr. 828.– direkt zu ersetzen hat. 2.2. Die von den Klägern vorgeschossene Pauschale für das Schlichtungsverfahren von Fr. 300.– wird den Klägern zu 1/5 mit Fr. 60.– und dem Beklagten zu 4/5 mit Fr. 240.– auferlegt. Der Beklagte hat den Klägern Fr. 240.– zu ersetzen.