5. Bei einer Volleinigung (inkl. Schwarzföhre) tragen die Parteien die Gerichtskosten mit einer reduzierten Entscheidgebühr je zur Hälfte und die Parteikosten werden wettgeschlagen. Einzig diese Kostenregelung untersteht dem schriftlichen Widerrufsvorbehalt bis 20. Dezember 2021." -4- 1.5. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 widerriefen die Kläger die Ziff. 5 des Vergleichs. Weitere Vergleichsgespräche zwischen den Parteien scheiterten. 2. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Rheinfelden verfügte am 17. Februar 2022 wie folgt: