3. Die Parteien beauftragen gemeinsam die L. AG, Q., welche zu prüfen hat, wie die Schwarzföhre auf dem Grundstück des Beklagten erhalten werden kann, mit dem Ziel, dass deren Äste nicht mehr über die Grenze auf das Grundstück der Kläger ragen. Die Kosten der L. AG tragen die Parteien hälftig. Die Parteien versuchen eine aussergerichtliche Einigung bis 20. Dezember 2021 (Datum Postaufgabe) zu erzielen. Sofern die Schwarzföhre erhalten werden kann, erklärt sich der Beklagte damit einverstanden, die entsprechende Kappung bis 31. März 2022 auf eigene Kosten vorzunehmen, wobei die Wahl der Fachfirma für Baumpflege für die Kappung dem Beklagten obliegt.