1.4. Am 18. November 2021 nahm die Vorinstanz einen Augenschein vor und führte im Anschluss daran die Hauptverhandlung im vorliegenden und im Verfahren VZ.2018.58 durch. Anlässlich der Hauptverhandlung wurden die Parteien sowie der Zeuge D. befragt. Die Parteien führten Vergleichsgespräche und erzielten den nachfolgenden Vergleich: