1.2. Mit Klagantwort vom 4. März 2019 beantragte der Beklagte die vollumfängliche Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Kläger. 1.3. Mit Replik vom 16. Juli 2020 bzw. Stellungnahme zur Duplik vom 14. Dezember 2020 hielten die Kläger an den klageweise gestellten Anträgen vollumfänglich fest. Der Beklagte stellte mit Duplik vom 30. November 2020 bzw. Stellungnahme vom 7. Januar 2021 ebenfalls keine neuen Rechtsbegehren.