Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZVE.2022.25 (VZ.2018.57) Art. 130 Entscheid vom 9. Dezember 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiberin Kabus Klägerin 1 A._____, […] Kläger 2 B._____, […] 1 und 2 vertreten durch lic. iur. Pius Koller, Rechtsanwalt, […] Beklagter C._____, […] vertreten durch MLaw Sandra Schmitt, Advokatin, […] Gegenstand Kostenbeschwerde -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. B. und A. (nachfolgend: Kläger) reichten am 14. November 2018 beim Prä- sidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Rheinfelden Klage gegen C. (nachfolgend: Beklagter) ein, mit dem Antrag, der Beklagte sei zur Zahlung von Fr. 1'231.20 zzgl. 5 % Zins seit 31. Juli 2017 und den Betreibungskos- ten von Fr. 93.30 zu verpflichten und es sei der in der Betreibung Nr. XXX des Betreibungsamtes Z. erhobene Rechtsvorschlag zu beseitigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten des Beklagten. 1.2. Mit Klagantwort vom 4. März 2019 beantragte der Beklagte die vollumfäng- liche Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulas- ten der Kläger. 1.3. Mit Replik vom 16. Juli 2020 bzw. Stellungnahme zur Duplik vom 14. De- zember 2020 hielten die Kläger an den klageweise gestellten Anträgen voll- umfänglich fest. Der Beklagte stellte mit Duplik vom 30. November 2020 bzw. Stellungnahme vom 7. Januar 2021 ebenfalls keine neuen Rechtsbe- gehren. 1.4. Am 18. November 2021 nahm die Vorinstanz einen Augenschein vor und führte im Anschluss daran die Hauptverhandlung im vorliegenden und im Verfahren VZ.2018.58 durch. Anlässlich der Hauptverhandlung wurden die Parteien sowie der Zeuge D. befragt. Die Parteien führten Vergleichsge- spräche und erzielten den nachfolgenden Vergleich: " 1. 1.1. Der Beklagte verpflichtet sich die nachfolgenden Pflanzen auf seinem Grundstück entlang der Grenze zum Nachbarsgrundstück der Kläger – in einem Grenzabstand bis 2 Meter – jeweils auf eine Höhe von 3 Metern bis 31. Januar 2022 zurückzuschneiden und in der Folge dauernd unter der Schere zu halten: zwei Eiben, Ahorn, Pflaumenbaum, Rosenstock, Som- merflieder und die beiden undefinierten Büsche. Der Efeubaum ist von die- ser Regelung ausgenommen. Sodann verpflichtet sich der Beklagte, für sämtliche übrigen Pflanzen bis 2 Meter Grenzabstand die Höhenregeln ge- mäss EG ZGB einzuhalten. Die Pflanzenhöhe wird für alle Pflanzen ab dem Grundstück des Beklagten gemessen. Der Beklagte verpflichtet sich ebenso Triebe, die im Grenzbereich von 2 Metern austreiben, jeweils per 31. Januar, erstmals 31. Januar 2022, zurückzuschneiden. -3- 1.2. Kommt der Beklagte seinen Verpflichtungen gemäss Ziffer 1.1. nicht innert Frist nach, so sind die Kläger berechtigt, den Rückschnitt jeweils im Verlauf vom Februar des entsprechenden Jahres auf Kosten des Beklagten durch einen Dritten durchführen zu lassen. Der Beklagte gewährt dem beauftrag- ten Dritten den Zugang zu seinem Grundstück. 2. 2.1. Der Beklagte verpflichtet sich weiter, überhängende Äste, die über die Grenze auf das Grundstück der Kläger wachsen, bis 31. Januar 2022 ab- zuschneiden und in der Folge entsprechend unter der Schere zu halten. Davon ausgenommen ist die Schwarzföhre. 2.2. Der Beklagte räumt den Klägern zudem per sofort und zeitlich unbefristet ein Kapprecht an sämtlichen Pflanzen (ausgenommen Schwarzföhre) ein, die über die Grenze auf ihr Grundstück ragen (Rückschnitt bis 20 cm über die Grenze). Die Kläger werden berechtigt erklärt, die gekappten Pflanzen- teile auf dem Grundstück des Beklagten zu entsorgen. 3. Die Parteien beauftragen gemeinsam die L. AG, Q., welche zu prüfen hat, wie die Schwarzföhre auf dem Grundstück des Beklagten erhalten werden kann, mit dem Ziel, dass deren Äste nicht mehr über die Grenze auf das Grundstück der Kläger ragen. Die Kosten der L. AG tragen die Parteien hälftig. Die Parteien versuchen eine aussergerichtliche Einigung bis 20. Dezember 2021 (Datum Postaufgabe) zu erzielen. Sofern die Schwarzföhre erhalten werden kann, erklärt sich der Beklagte damit ein- verstanden, die entsprechende Kappung bis 31. März 2022 auf eigene Kosten vorzunehmen, wobei die Wahl der Fachfirma für Baumpflege für die Kappung dem Beklagten obliegt. Sofern keine Einigung erzielt werden kann, verpflichten sich die Parteien dem Gericht bis 20. Dezember 2021 eine entsprechende schriftliche Rückmeldung zu machen. Diesfalls sind die schriftlichen Schlussvorträge bis 14. Januar 2022 (nicht erstreckbar) beim Gericht einzureichen. Das Gericht entscheidet über die Begehren im Zusammenhang mit der Schwarzföhre. 4. Der Beklagte verpflichtet sich, den Klägern bis 30. November 2021 Fr. 1'000.00 an die Rechnung von D. vom 19. Juni 2017 zu bezahlen. Nach Zahlungseingang ziehen die Kläger die Betreibung Nr. XXX gegen den Be- klagten innert 20 Tagen zurück. Bezahlt der Beklagte den Betrag von Fr. 1'000.00 nicht innert Frist, so gilt der Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 1'000.00 als zurückgezogen. 5. Bei einer Volleinigung (inkl. Schwarzföhre) tragen die Parteien die Ge- richtskosten mit einer reduzierten Entscheidgebühr je zur Hälfte und die Parteikosten werden wettgeschlagen. Einzig diese Kostenregelung unter- steht dem schriftlichen Widerrufsvorbehalt bis 20. Dezember 2021." -4- 1.5. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 widerriefen die Kläger die Ziff. 5 des Vergleichs. Weitere Vergleichsgespräche zwischen den Parteien scheiter- ten. 2. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Rheinfelden verfügte am 17. Februar 2022 wie folgt: " 1. Das Verfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. Der Ver- gleich vom 18. November 2021 lautet wie folgt: "[…] 4. Der Beklagte verpflichtet sich, den Klägern bis 30. November 2021 Fr. 1'000.00 an die Rechnung von D. vom 19. Juni 2017 zu bezahlen. Nach Zahlungseingang ziehen die Kläger die Betreibung Nr. XXX gegen den Beklagten innert 20 Tagen zurück. Bezahlt der Beklagte den Betrag von Fr. 1'000.00 nicht innert Frist, so gilt der Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 1'000.00 als zurückgezogen. […]" 2. 2.1. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'035.00 wird den Klägern zu 1/5 mit Fr. 207.– und dem Beklagten zu 4/5 mit Fr. 828.– auferlegt. Die Entscheidgebühr wird mit dem Vorschuss der Kläger von Fr. 1‘035.00 verrechnet, so dass der Beklagte den Klägern Fr. 828.– direkt zu ersetzen hat. 2.2. Die von den Klägern vorgeschossene Pauschale für das Schlichtungsver- fahren von Fr. 300.– wird den Klägern zu 1/5 mit Fr. 60.– und dem Beklag- ten zu 4/5 mit Fr. 240.– auferlegt. Der Beklagte hat den Klägern Fr. 240.– zu ersetzen. 3. 3.1. Die Parteientschädigung der Kläger wird auf Fr. 2'886.55 (inkl. MwSt von Fr. 206.35) festgesetzt. 3.2. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern an deren Parteikosten eine Entschädigung von Fr. 1'731.80 (inkl. Mehrwertsteuer von Fr. 123.80) zu bezahlen." 3. 3.1. Der Beklagte erhob gegen diesen ihm am 14. März 2022 zugestellten Ent- scheid am 12. April 2022 bei der 4. Kammer des Zivilgerichts des Oberge- richts Aargau Beschwerde mit nachfolgenden Rechtsbegehren: -5- " 1. Es seien Ziff. 2 und 3 des Urteils des Präsidiums des Zivilgerichts Rhein- felden vom 17. Februar 2022 (VZ.2018.57) aufzuheben und es seien statt- dessen die Kosten des Schlichtungsverfahrens über CHF 300.00 und die Gerichtsgebühr über CHF 1’035.00 den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen 2. Unter o/e-Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren." 3.2. Die Kläger beantragten mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2022 Folgen- des: " 1. Die Beschwerde vom 8. April 2022 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer auf der Parteientschädigung zu Lasten des Beklagten." Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid über die Prozesskosten ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböh- ler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 3. Aufl. 2016, N. 4 zu Art. 326 ZPO). Das vom Beklagten im Rahmen der Beschwerde geltend gemachten No- vum, wonach er sich um eine Volleinigung bemüht habe, weshalb die Kos- tenregelung unzutreffend sei, ist angesichts des absoluten Novenverbots im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Die Vorinstanz schrieb das Verfahren zufolge Vergleichs von der Kontrolle ab. Hinsichtlich Kosten legte sie dar, die Regelung gemäss Ziff. 5 des Ver- gleichs vom 18. November 2021 gelange nicht zu Anwendung, da keine -6- Volleinigung (inkl. Schwarzföhre) habe erzielt werden können. Sodann hät- ten die Kläger die Zustimmung zu Ziff. 5 des Vergleichs innerhalb der Frist widerrufen. Folglich sei Art. 109 Abs. 2 lit. a ZPO anwendbar, der eine Kos- tenverteilung nach den Artikeln 106-108 ZPO vorsehe. Gehe man (sinnge- mäss) vom Ausgang des Verfahrens aus, so habe der Beklagte sich ver- gleichsweise zur Zahlung eines Betrages von Fr. 1'000.00 verpflichtet, demnach rund 80 % der eingeklagten Forderung von Fr. 1'231.20. Folglich habe er daher 4/5 der Prozesskosten zu tragen. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'035.00 sei von den Klägern zu 1/5 mit Fr. 207.00 und vom Beklagten zu 4/5 mit Fr. 828.00 zu übernehmen. Zu den Gerichtskosten gehöre auch die Pauschale für das Schlichtungsverfahren von Fr. 300.00; hierfür erfolge die gleiche Kostenverteilung. Der Beklagte habe grundsätzlich 4/5 der ge- samten Parteikosten zu tragen, so dass er 3/5 der klägerischen Kosten zu ersetzen habe ([2 x 4/5] – 1 = 3/5). Bei einer Entschädigung von Fr. 2'680.20 liege der zu ersetzende Anteil bei Fr. 1'608.00 zuzüglich Mehr- wertsteuer von Fr. 123.80, woraus sich ein Betrag von Fr. 1'731.80 ergebe. 2.2. Der Beklagte brachte beschwerdeweise dagegen vor, die Ziff. 5 des Ver- gleichs betreffe die auf seinem Grundstück stehende Schwarzföhre. Dies- bezüglich habe anlässlich der Hauptverhandlung keine Einigung erzielt werden können. Die Parteien hätten in Ziff. 3 des Vergleichs vereinbart, dass sie die L. AG, Q., mit einer Begutachtung beauftragten. Diese hätte prüfen sollen, wie der Baum erhalten werden könne, ohne dass die Äste über die Grenze auf das Grundstück der Kläger ragten. Für eine ausserge- richtliche Einigung sei den Parteien eine Frist bis am 20. Dezember 2021 angesetzt worden. Der Augenschein habe am 3. Dezember 2021 stattge- funden. Der Bericht sei jedoch trotz hartnäckiger Nachfrage des Beklagten nicht innert Frist verfasst worden. Er sei dem Beklagten erst am 13. Januar 2022 erhältlich gemacht worden. Dieser habe versucht, mit den Klägern trotz Ablauf der Frist einen Vergleich zu finden. Der Beklagte habe diverse Bemühungen angestellt, um eine Volleinigung zu erreichen. Die Kläger hät- ten den Vergleich hinsichtlich Kostenregelung bereits am 6. Dezember 2021 widerrufen und seien nicht mehr an einer gemeinsamen Lösung inte- ressiert gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz pauschal auf Art. 106 Abs. 2 ZPO abstelle und die Verteilung der Kosten nach Ermessen gemäss Art. 107 ZPO unberücksichtigt lasse. Die Vertei- lung der Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens werde den konkreten Umständen nicht gerecht. Der Vorentwurf der ZPO habe für die- sen Fall eine Halbierung der Gerichtskosten und Wettschlagung der Par- teikosten vorgesehen. Aufgrund der Vergleichsvereinbarung sei auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO abzustellen und die Kosten seien nach Ermessen zu verteilen. Der abgeschlossene Vergleich umfasse zwei Verfahren und stelle die Gesamtlösung eines langdauernden Prozesses dar. Der Beklagte habe im Rahmen des Vergleichs diverse Zugeständnisse gemacht. Er habe die Klage nicht anerkannt, sondern bestreite die Forderung weiterhin. -7- 2.3. Mit Beschwerdeantwort hielten die Kläger fest, der Beklagte habe gewusst, dass die Kostenregelung dem Widerrufsvorbehalt bis zum 20. Dezember 2021 unterstellt sei. Er habe sich anschliessend nicht um eine Volleinigung bemüht. Am 19. November 2021 hätten sich die Kläger an die L. AG zwecks Vereinbarung eines Besichtigungstermins gewandt. Der Beklagte habe am 22. November 2021 festgehalten, dass ihm der von der L. AG vorgeschla- gene Termin vom 26. November 2021 nicht passe, weil er sich am 24. No- vember 2021 impfen lassen müsse. Er werde selbst einen neuen Termin vereinbaren. Die Kläger seien damit nicht einverstanden gewesen und hät- ten am Termin vom 26. November 2021 festgehalten. Weder der Baum- pfleger noch der Beklagte seien am 26. November 2021 erschienen. Die Kläger hätten nicht gewusst, dass der Beklagte einen Besichtigungstermin auf den 3. Dezember 2021 vereinbart habe. In der Folge hätten die Kläger am 6. Dezember 2021 die Ziff. 5 des Vergleichs widerrufen. Der Beklagte habe sich bis zum 6. Dezember 2021 nicht an die Vereinbarung gehalten. Bei einer Kostenbeschwerde könne nur Willkür gerügt werden. Der Be- klagte mache weder eine Ermessensüberschreitung noch einen Ermes- sensmissbrauch geltend. Er moniere lediglich, dass die Verteilung der Pro- zesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO den konkreten Umständen im vorliegenden Verfahren nicht gerecht würde. Die Beschwerde sei bereits aus diesem Grund abzuweisen. Die Vo- rinstanz habe die Kosten zurecht i.S.v. Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Pro- zessausgang verteilt. Die Kläger hätten eine Forderung in Höhe von Fr. 1'231.20 eingeklagt. Der Beklagte habe die Abweisung der Klage bean- tragt. In Ziff. 4 des Vergleichs habe er sich verpflichtet, Fr. 1’000.00 an die Kläger zu bezahlen. Im Vergleich hätten die Parteien also zu 81 % dem Antrag der Kläger entsprochen. Eine ermessensweise Verteilung nach Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO komme nicht in Betracht, da der Vergleich der Rechtsbegehren mit der Vergleichsvereinbarung keine Probleme bereite, was hierfür Voraussetzung sei. Der Beklagte vermische zwei Verfahren. Vorliegend gehe es um das Verfahren betreffend Forderung und nicht um dasjenige betreffend Nachbarrecht, daher seien die erwähnten Zugeständ- nisse nicht massgebend. Die Parteientschädigung des Beschwerdeführers sei aufgrund einer bei Urteilsreife beizuziehenden Kostennote festzulegen. 3. 3.1. 3.1.1. Die Kosten werden nach den Art. 106-108 ZPO verteilt, wenn ein Vergleich keine Regelung enthält (Art. 109 Abs. 2 lit. a ZPO). Nach Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei aufer- legt. Der Vorentwurf der ZPO sah für den Fall, dass ein gerichtlicher Ver- gleich keine Regelung betreffend die Prozesskosten vorsah, als Grundsatz die Halbierung der Gerichtskosten und die Wettschlagung der Parteikosten vor (Art. 100 VE ZPO). Dies wurde zwar als gängige Lösung anerkannt, als -8- abstrakte Regel jedoch als zu unflexibel erachtet, was zu ungerechten Er- gebnissen und letztlich zu weniger Vergleichsbereitschaft führen könnte (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBI 2006, S. 7298; THOMAS SUTTER-SOMM/BENEDIKT SEILER, in: Handkom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, N 4 zu Art. 109 ZPO). Aufgrund des nun ins Gesetz aufgenommenen Verweises auf die Art. 106 - 108 ZPO ist eine generell hälftige Teilung der Gerichtskosten und eine Wettschlagung der Parteikosten nicht zulässig. Am häufigsten dürfte wohl eine Verteilung nach Art. 106 Abs. 2 ZPO sein, der bei nicht vollstän- digem Obsiegen einer Partei die Verteilung der Prozesskosten nach Aus- gang des Verfahrens vorsieht (DAVID JENNY, in: Kommentar zur Schweize- rischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N 6 zu Art. 109 ZPO). Dabei ist der Prozesserfolg am Verhältnis zwischen den ursprünglichen Rechtsbe- gehren der Parteien und dem Inhalt des Vergleichs zu bemessen (VIKTOR RÜEGG/MICHAEL RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 3. Aufl. 2017, N 1 zu Art. 109 ZPO). Nach Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO kann das Gericht mit Blick auf besondere Umstände, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als un- billig erscheinen lassen, von diesen Grundsätzen abweichen und die Pro- zesskosten nach Ermessen verteilen. Art. 107 ZPO ist nach seinem Wort- laut eine "Kann"-Bestimmung. Das Gericht verfügt im Anwendungsbereich dieser Norm nicht nur über Ermessen darüber, wie es die Kosten verteilen will, sondern insbesondere auch bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will (BGE 145 III 153 E. 3.3.2, BGE 139 III 358 E. 3, Urteil des Bundesgerichts 4A_626/2018 vom 17. April 2019 E. 6.1). 3.1.2. Die Beschwerdeinstanz prüft den angefochtenen Entscheid auch auf seine Angemessenheit hin, greift aber nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der Vorinstanz ein (ALEXANDER BRUNNER/MORITZ VISCHER, in: Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, N 2 zu Art. 320 ZPO; SUTTER-SOMM/SEILER, a.a.O., N 9 zu Art. 320 ZPO; vgl. Urteil des Bundes- gerichts 5A_265/2012 vom 30. Mai 2012 E. 4.3.2). 3.2. 3.2.1. Die Parteien befinden sich in einer Nachbarschaftsstreitigkeit. Dabei waren vor der Vorinstanz zwei Verfahren hängig, eines betreffend Forderung (VZ.2018.57) und eines betreffend Nachbarrecht im Zusammenhang mit dem Rückschnitt von Pflanzen, insbesondere einer im Unterabstand ste- henden Schwarzföhre (VZ.2018.58). Im Forderungsverfahren beantragten die Kläger am 14. November 2018 die Bezahlung der Rechnung des Baum- pflegers D. vom 19. Juni 2017, welcher am 30. Mai 2017 von den Klägern -9- mit der Kappung der überragenden Äste der sich auf dem Grundstück des Beklagten befindlichen Schwarzföhre beauftragt wurde. Die Kläger stützen sich dabei auf das Kapprecht gemäss Art. 687 Abs. 1 ZGB (act. 3 ff., Be- schwerde, S. 3). Die Schwarzföhre steht zwar auf dem Grundstück des Be- klagten, jedoch nur einen Meter von der Grundstücksgrenze entfernt, so dass ca. ein Viertel der Baumkrone auf das Grundstück der Kläger ragt. Aufgrund einer Pilzerkrankung verliert sie besonders viele Nadeln und Harztropfen (act. 203, Beilage 1 zum Schlussvortrag des Beklagten vom 14. Januar 2022). Die Kappung wurde durch den Beklagten kurz vor deren Beginn verhindert, indem er den Baumpfleger mittels Luftgewehr bedrohte (act. 154). Beide Verfahren wurden am 18. November 2021 vor der Vo- rinstanz gemeinsam verhandelt (act. 142 ff.) und – mit Ausnahme des Streitpunktes im Unterabstand stehende Schwarzföhre – durch Vergleich beendet (act. 169 f.). In Ziff. 5 eben dieses Vergleiches hielten die Parteien für den Fall einer Volleinigung inkl. Schwarzföhre die hälftige Tragung der Gerichtskosten und die Wettschlagung der Parteikosten fest. Diese Rege- lung unterstand einem Widerrufsvorbehalt bis zum 20. Dezember 2021. Der anwaltlich vertretene Beklagte erklärte sich mit der Vergleichsverein- barung inkl. Widerrufsmöglichkeit einverstanden (act. 170). An dieser Stelle sei er darauf hingewiesen, dass es dem Vergleich inhärent ist, Zugeständ- nisse zu machen, auch wenn eine Forderung bestritten wird. Demzufolge erweisen sich seine diesbezüglichen Ausführungen als unbehelflich, insbe- sondere, da dem vertretenen Beklagten die Wirkung des Vergleichs ge- mäss Art. 241 Abs. 2 ZPO bekannt sein sollte. Die Zugeständnisse im an- deren Verfahren sind ohnehin nicht relevant, da das vorliegende Verfahren nur den Forderungsprozess betrifft. In Ziff. 4 des Vergleichs verpflichtete sich der Beklagte, den Klägern bis 30. November 2021 Fr. 1'000.00 an die Rechnung von D. vom 19. Juni 2017 zu bezahlen, wohingegen die Kläger sich verpflichten, nach Zah- lungseingang die gegen den Beklagten eingeleitete Betreibung zurückzu- ziehen (act. 170). Der Beklagte entrichtete den Betrag von Fr. 1'000.00 nicht innert Frist bis 30. November 2021, sondern erst am 7. Dezember 2021 (Beilage 3 zur Beschwerdeantwort). Die Kläger widerriefen die Ziff. 5 des Vergleichs am 6. Dezember 2021 (act. 171). Dem vorstehend Dargelegten lässt sich entnehmen, dass es nicht zu einer Volleinigung inkl. Schwarzföhre kam, weshalb die Kläger die Kostenrege- lung gemäss Ziff. 5 des Vergleichs widerriefen. 3.2.2. Der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich enthält somit unbestrit- tenermassen keine Regelung der Kosten (vgl. Art. 109 Abs. 2 lit. a ZPO). Die Vorinstanz hat sich dazu entschieden, die Prozesskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (act. 211). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Zunächst kam der - 10 - Vorinstanz Ermessen betreffend die Frage zu, ob sie von den Verteilungs- grundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will (vgl. E. 3.1.1 hiervor). Das Obergericht greift nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl über- legten und vertretbaren Ermessensentscheid der Vorinstanz ein (vgl. E. 3.1.2 hiervor). Dass eine Ermessenüberschreitung, -unterschreitung oder ein Ermessensmissbrauch vorliegen würde, macht der Beklagte nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Das vorstehend dargelegte Verhalten des Beklagten lässt nicht auf besondere Umstände schliessen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lies- sen (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Die im Vorentwurf der ZPO vorgesehene Halbierung der Gerichtskosten und Wettschlagung der Parteikosten (Art. 100 VE ZPO) fand keinen Ein- gang in die ZPO. Diese Aufteilung ist aufgrund des Verweises auf die Art. 106 bis 108 ZPO nicht zulässig (vgl. E. 3.1.1 hiervor). Vorliegend hat keine der Parteien vollständig obsiegt, weshalb sich gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt. Dabei werden die ursprünglichen Rechtsbegehren der Parteien am Inhalt des Vergleichs gemessen (vgl. E. 3.1.1 hiervor). Der Beklagte kam dem Rechtsbegehren der Kläger auf Zahlung von Fr. 1'231.20 im Rah- men der Ziff. 4 des Vergleichs durch eine Zahlung von Fr. 1'000.00 zu 81 % nach (act. 170). Demzufolge ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu be- anstanden, die Prozesskosten den Klägern zu 1/5 und dem Beklagten zu 4/5 aufzuerlegen. In der Höhe sind die Prozesskosten unbestritten geblie- ben und nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuwei- sen ist. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte die ober- gerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), welche auf Fr. 600.00 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 VKD, § 7 Abs. 1 und 3 VKD), und seine Parteikosten selber zu tragen. 4.2. 4.2.1. Der Beklagte hat den anwaltlich vertretenen Klägern eine Parteientschädi- gung auszurichten (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO). Praxisgemäss wird vom Obergericht Aargau keine Kostennote eingeholt. Mangels Einreichung einer solchen durch die Kläger ist die Par- teientschädigung nach richterlichem Ermessen festzusetzen. - 11 - Im Rechtsmittelverfahren beträgt die Entschädigung je nach Aufwand 50 bis 100 % des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berech- neten Betrags (§ 8 AnwT). Die Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 AnwT wird für die Vertretung einer Partei im ordentlichen und im vereinfachten Verfahren – einschliess- lich der Beratung und Vertretung im Schlichtungsverfahren – gewährt. Ge- mäss § 6 Abs. 1 AnwT umfasst diese Grundentschädigung die Instruktion, das Aktenstudium, die rechtlichen Abklärungen, Korrespondenz und Tele- fongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behörd- lichen Verhandlung. Wird das Verfahren nicht vollständig durchgeführt oder vertrat der Anwalt eine Partei nicht während des ganzen Verfahrens, vermindert sich die Entschädigung gemäss den §§ 3–6 entsprechend den Minderleistungen des Anwaltes (§ 6 Abs. 2 AnwT). 4.2.2. Die Entschädigung bemisst sich nach dem im Beschwerdeverfahren stritti- gen Betrag von Fr. 2'132.30 (vgl. BGE 137 III 47 E. 1.2.2, Urteil des Bun- desgerichts 4A_510/2020 vom 11. November 2020 E. 1.2, [Fr. 828.00 An- teil des Beklagten an der Entscheidgebühr + Fr. 240.00 Anteil des Beklag- ten an der Schlichtungsgebühr + Fr. 1'731.80 Anteil des Beklagten an der klägerischen Parteientschädigung + Fr. 2'886.55 Parteientschädigung des Beklagten] – [Fr. 517.50 Hälfte der Entscheidgebühr + Fr. 150.00 Hälfte der Schlichtungsgebühr + Fr. 2'886.55 Parteientschädigung des Beklagten]). Die Grundentschädigung beträgt Fr. 1'579.10 (§ 3 Abs. 1 lit. a AnwT). Da- von sind die tarifgemässen Abzüge von 20 % für die fehlende Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) und von 30 % für das Rechtsmittelverfahren (§ 8 AnwT) abzuziehen, was zu einer Entschädigung von Fr. 884.30 führt. Hinzu kom- men die Auslagen von pauschal 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) in Höhe von Fr. 26.53 und die Mehrwertsteuer von 7.7 % auf einen Betrag von Fr. 910.83, ausmachend Fr. 70.13. Die den Klägern vom Beklagten zu be- zahlende Parteientschädigung beträgt somit gerundet Fr. 980.95. - 12 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde des Beklagten wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Der Beklagte hat dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 980.95 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 2'132.30. - 13 - Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 9. Dezember 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus