1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit diese nicht als gegenstandslos von der Kontrolle abgeschrieben wird. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 1'000.00 wird den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Die Kläger werden verpflichtet, dem Beklagten für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'780.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zustellung an: die Klägerin 1 (Vertreter) den Kläger 2 den Beklagten (Vertreter) die Vorinstanz Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)