Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % wegen der ausgefallenen Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), eines Zuschlags von 5 % für die zusätzliche Stellungnahme (§ 6 Abs. 3 AnwT), eines ausserordentlichen Abzugs von 30 % aufgrund der Beschränkung auf die Frage der Sistierung bzw. Verfahrenstrennung (§ 7 Abs. 2 AnwT), eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT), pauschaler Auslagen von Fr. 50.00 (§ 13 Abs. 1 AnwT) sowie der Mehrwertsteuer von 7.7 % resultiert eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 1’780.00. Die weiteren Stellungnahmen des Beklagten vom 22. Juni und 5. Juli 2022 waren nicht notwendig und sind daher nicht zu entschädigen. Das Obergericht erkennt: