Die Grundentschädigung beträgt damit Fr. 3'630.00 (§ 3 Abs. 1 lit. a AnwT). Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % wegen der ausgefallenen Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), eines Zuschlags von 5 % für die zusätzliche Stellungnahme (§ 6 Abs. 3 AnwT), eines ausserordentlichen Abzugs von 30 % aufgrund der Beschränkung auf die Frage der Sistierung bzw. Verfahrenstrennung (§ 7 Abs. 2 AnwT), eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT), pauschaler Auslagen von Fr. 50.00 (§ 13 Abs. 1 AnwT) sowie der Mehrwertsteuer von 7.7 % resultiert eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 1’780.00.