erhoben wurden (vgl. Art. 243 Abs. 1 ZPO). Weiter lässt sich aus dem Kostenvorschuss der Vorinstanz in Höhe von Fr. 2'000.00 schliessen, dass diese wohl von einem Streitwert von ca. Fr. 12'000.00 ausgeht (vgl. § 7 VKD). Dieser Streitwert wird ermessensweise auch dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrunde gelegt. Die Grundentschädigung beträgt damit Fr. 3'630.00 (§ 3 Abs. 1 lit.