Weder die Vorinstanz noch die Parteien machten explizite Feststellungen zum Streitwert. Jedenfalls scheinen sowohl die Vorinstanz als auch die Parteien von einem Streitwert von unter Fr. 30'000.00 auszugehen, zumal bisher keine Einwände gegen die Durchführung des vereinfachten Verfahrens - 11 -