Zur Ermittlung des Streitwerts ist in Fällen wie dem vorliegenden der Wert zu schätzen, um den das von Immissionen betroffene Grundstück zunimmt oder um den das Immissionen verursachende Grundstück abnimmt, wenn etwa, wie hier, die Pflanzen beseitigt werden, wobei der höhere Betrag streitwertbestimmend ist. Der Streitwert entspricht nicht den Beseitigungs- und Schnittkosten (Urteile des Bundesgerichts 5A_85/2016 vom 23. August 2016 E. 1.2.4, 5A_29/2015 vom 5. Juni 2015 E. 1.1.1.1, 5A_749/2007 vom 2. Juni 2008 E. 1.2).