6.2. Die Kläger sind sodann zu verpflichten, dem Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese ist in Zivilsachen grundsätzlich streitwertabhängig, wobei Ausgangsbasis der Streitwert der Hauptsache bildet (vgl. DIG- GELMANN, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, DIKE Kommentar, 2. Aufl. 2016, N. 7 f. zu Art. 91 ZPO; KÖLZ, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], KUKO ZPO, N. 6 zu Art. 91 ZPO). Auch Streitigkeiten über die Einwirkungen auf das Eigentum von Nachbarn sind vermögensrechtlicher Natur (Urteil des Bundesgerichts 5A_884/2012 vom 16. Mai 2013 E. 1.2). Der Streitwert wird grundsätzlich durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art.