Die Prozesskosten sind folglich vollständig den Klägern aufzuerlegen. Die obergerichtliche Spruchgebühr, welche auf Fr. 1'000.00 festzusetzen ist (§ 11 Abs. 2 VKD), ist daher den Klägern in solidarischer Haftbarkeit (Art. 106 Abs. 3 ZPO) aufzuerlegen und mit dem von ihnen im selben Umfang geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).