dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen würde, lag im Wesentlichen in den Händen der Kläger (als unterlegene Gesuchsgegner im entsprechenden Verwaltungsverfahren). Nachdem die Kläger den Entscheid des Stadtrats Q. offensichtlich nicht anfechten wollten, war für sie voraussehbar, dass die Sistierung in Kürze dahinfallen wird. Folglich musste ihnen bewusst sein, dass das von ihnen initiierte Beschwerdeverfahren nicht durchgeführt, sondern infolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abzuschreiben sein wird.