O., N. 9 zu Art. 242 ZPO; Urteile des Bundesgerichts 2C_237/2009 vom 28. September 2009 E. 3.1; 2C_201/2008 vom 14. Juli 2008 E. 2.3). Soweit auf die Klage nicht eingetreten wird, gelten nach dem Gesagten die Kläger als unterliegend. Wie vorstehend ausgeführt erscheint das Vorgehen der Vorinstanz zudem grundsätzlich gerechtfertigt und es wäre die Beschwerde wohl abzuweisen gewesen, wenn sie im Übrigen nicht gegenstandslos geworden wäre. Dass die Beschwerde gegenstandslos wurde, ist denn auch darauf zurückzuführen, dass die Sistierung lediglich bis zum (rechtskräftigen) Entscheid des Stadtrats Q. befristet war. Ob bzw. wann - 10 -