Dabei ist in erster Linie auf den mutmasslichen Verfahrensausgang abzustellen. Lässt sich der mutmassliche Ausgang des Verfahrens nicht ohne weiteres feststellen, ist zu berücksichtigen, welche Partei das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (BGE 125 V 373 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 4A_284/2014 vom 4. August 2014 E. 2.6). Es genügt eine summarische Prüfung und Würdigung des aktenkundigen Sach- und Streitgegenstandes vor Eintritt des Erledigungsgrundes (LEUMANN LIEBSTER, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 9 zu Art.