6. 6.1. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens kann das Gericht von diesem Verteilgrundsatz abweichen und über die Kostenverlegung nach Ermessen entscheiden (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Dabei ist in erster Linie auf den mutmasslichen Verfahrensausgang abzustellen.