2021 eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Dies ist nicht zu beanstanden. Ebenso wenig, dass die Vorinstanz die daraufhin erfolgten Eingaben des Beklagten den Klägern jeweils lediglich zur Kenntnisnahme zustellte, ohne von sich aus eine Frist zur Stellungnahme anzusetzen, zumal die Kläger Anwälte bzw. anwaltlich vertreten sind (BGE 138 I 484 E. 2.5). Soweit die Kläger sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machen, so ist eine solche jedenfalls nicht ersichtlich.