4. 4.1. Was den Vorwurf der Kläger anbelangt, die Vorinstanz habe nach dem Sistierungsgesuch vom 13. Oktober 2021 das Verfahren zunächst fünfeinhalb Monate "kalt sistiert" und dem Beklagten so den Rücken für das Unterschutzstellungsverfahren freigehalten, ist dem Beklagten beizupflichten, dass die Kläger eine Rechtsverzögerungsbeschwerde hätten erheben können und müssen, wenn sie sich daran gestört haben. Dies haben sie nicht getan. Die allenfalls sinngemäss erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde wäre im jetzigen Zeitpunkt jedenfalls verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten wäre.