124 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Wie nun, da der Entscheid des Stadtrats Q. rechtskräftig und der Mammutbaum provisorisch unter Schutz gestellt wurde, fortzufahren ist, ist gerade vor dem Hintergrund, dass das zweite Verfahren hinsichtlich der Bambushecke zwischenzeitlich fortgeführt worden sein dürfte, der Vorinstanz zu überlassen.