Namentlich war damals für die Vorinstanz noch nicht klar, ob ein Rechtsmittel ergriffen werden würde. Dass dies letztlich nicht der Fall war, kann nicht retrospektiv dazu führen, dass die Sistierung und damit die Verfahrenstrennung unzweckmässigerweise erfolgt wäre, wie dies die Kläger geltend machen, und führte letztlich auch dazu, dass das Verfahren effektiv nur wenige Wochen sistiert war, was auch mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar ist (vgl. Art. 124 Abs. 1 Satz 2 ZPO).